Seit dem 1. Januar müssen sich alle Männer zwischen 17 und 45 Jahren, die der Wehrpflicht unterliegen, ihre Auslandsaufenthalte von über drei Monaten von der Bundeswehr genehmigen lassen. Diese weitreichende Neuerung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) trat weitgehend unbemerkt in Kraft und betrifft Millionen deutscher Bürger. Die Regelung, die ursprünglich für den Ernstfall gedacht ist, hat bereits Fragen bezüglich ihrer praktischen Relevanz und möglichen bürokratischen Hürden aufgeworfen, insbesondere da der Wehrdienst in Deutschland derzeit ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht.
Das Bundesverteidigungsministerium bestätigte die Gesetzesänderung gegenüber Medien, präzisierte jedoch umgehend, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist. Derzeit werden Verwaltungsvorschriften erarbeitet, um die Anwendung zu konkretisieren und unnötige Bürokratie zu vermeiden. Ziel der Regelung ist es, im Spannungs- oder Verteidigungsfall einen Überblick über die Verfügbarkeit von wehrpflichtigen Personen im Ausland zu haben und die rechtliche Grundlage für zukünftige verpflichtende Elemente des Wehrdienstes, wie die ab 2026 obligatorische Musterung für den Jahrgang 2008, zu schaffen.
Ein Sprecher des Ministeriums betonte, dass die Regelung bereits während des Kalten Krieges existierte, damals jedoch keine praktische Relevanz hatte und auch nicht sanktioniert wurde. Auch für die jetzige Situation werde eine pragmatische Lösung angestrebt. Die Bundeswehr plant, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zu definieren, um die Auswirkungen für junge Menschen zu minimieren. Grundsätzlich soll eine Genehmigung immer dann erteilt werden, wenn für den betreffenden Zeitraum keine konkrete Dienstleistung als Soldat erwartet wird – was bei einem freiwilligen Wehrdienst die Regel ist.
Diese Maßnahmen sind Teil des umfassenderen Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes, das darauf abzielt, die Bundeswehr auf 260.000 aktive Soldaten auszubauen. Die Neuregelungen legen auch den Rahmen für die Wehrerfassung und Wehrüberwachung fest. Trotz der anfänglichen Verwirrung und der weitreichenden Formulierung des Gesetzes, ist das Ministerium bemüht, die praktischen Auswirkungen für die Betroffenen durch klare Verwaltungsvorschriften und die Betonung der Freiwilligkeit des Dienstes zu entschärfen. Die Genehmigungspflicht selbst bleibt jedoch eine gesetzliche Vorgabe, auch außerhalb von Krisenfällen.

